Hallo zusammen,

das schreibt der Verband deutscher Musikschulen VdM zur Corona-Notbremse (siehe unten). Wichtige Stellen habe ich rot hervorgehoben.

Zusammen mit dieser Stellungnahme und der heute Morgen verschickten Pressemitteilung des Kreises Warendorf ergibt sich für mich damit für die nächste Woche ein eindeutiges Vorgehen.

Unsere Musikschule geht ab Montag, 26. April, ohne Ausnahme in den Fernunterricht. Diese Entscheidung gilt zunächst für die kommende Woche.

Herzliche Grüße

Gregor Stewing

„Sehr geehrte Damen und Herren,

heute ist das Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (verabschiedet vom Bundestag am 21. April 2021 und gebilligt vom Bundesrat am 22. April 2021) in Kraft getreten (gültig bis 30. Juni 2021). Darin vorgesehen ist eine bundesweit verbindliche Corona-Notbremse im Bundesinfektionsschutzgesetz (IfSG). (Quellen: https://www.bundesrat.de/DE/plenum/bundesrat-kompakt/21/1003/1003-pk.html?nn=4732016#top-1, https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/bundesweite-notbremse-1888982).

Darin festgehalten ist, dass ab einer Inzidenz von 100 für Schulen und Hochschulen Wechselunterricht verpflichtend wird – ab einer Inzidenz von 165 Distanzunterricht. Arbeitgeber sind gehalten, ihren Beschäftigten soweit wie möglich Homeoffice anzubieten.

In dem neuen § 28b Abs. 3 IfSG steht: „Die Durchführung von Präsenzunterricht an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen ist nur zulässig bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte; die Teilnahme am Präsenzunterricht ist nur zulässig für Schülerinnen und Schüler sowie für Lehrkräfte, die zweimal in der Woche mittels eines anerkannten Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet werden. Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 100, so ist die Durchführung von Präsenzunterricht ab dem übernächsten Tag für allgemeinbildende und berufsbildende Schulen, Hochschulen, außerschulische Einrichtungen der Erwachsenenbildung und ähnliche Einrichtungen nur in Form von Wechselunterricht zulässig.

Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 165, so ist ab dem übernächsten Tag für allgemeinbildende und berufsbildende Schulen, Hochschulen, außerschulische Einrichtungen der Erwachsenenbildung und ähnliche Einrichtungen die Durchführung von Präsenzunterricht untersagt.

Musikschulen werden in dem Gesetz nicht namentlich genannt. Da in der Vergangenheit bei den Coronaschutzvorschriften aber teilweise ähnliche Vorgaben für Musikschulen und allgemeinbildende Schulen gegolten haben sowie nach Sinn und Zweck des Gesetzes, ist davon auszugehen, dass auch für Musikschulen ab einer 7-Tage-Inzidenz von 100 ab dem übernächsten Tag Präsenzunterricht nur in einem sehr eingeschränkten Rahmen und ab einer Inzidenz von 165 ab dem übernächsten Tag Musikschulunterricht nur auf Distanz angeboten werden darf.

Bitte beachten Sie aber unbedingt Ihre jeweiligen Landesvorschriften. Denn soweit Landesvorschriften bereits schärfere Maßnahmen vorsehen, bleiben diese bestehen.

Mit freundlichen Grüßen

Ihre VdM-Bundesgeschäftsstelle